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Corona und Urlaub in Österreich

Corona und Urlaub in Österreich

Wir öffnen für Euch wieder am 29.05.2020 und empfehlen vor Allem unsere Ferienwohnungen für einen unbeschwerten Urlaub.

Kontaktloser Check-In, Aufenthalt und Check-Out
Selbstversorger in der Ferienwohnung oder
Zimmerfrühstück vor die Türe
regelmäßige Raumdesinfektion
Zimmer-Handdesinfektion

Gerne möchten wir das Schreiben der WKO zur Verfügung stellen:

Die Bundesregierung hat soeben die „COVID-19-Lockerungsverordnung“ veröffentlicht. Mit der Verordnung werden die Details für den nächsten Öffnungsschritt ab 1. Mai geregelt. Durch die Lockerung für die Betriebe wird ein weiterer wichtiger Schritt für ein Comeback der österreichischen Wirtschaft gesetzt. 

Ab 1. Mai ist das Betreten des Kundenbereichs von sämtlichen Geschäften und Dienstleistungsunternehmen unter folgenden allgemeingültigen Regeln wieder erlaubt:

  • Ein Mindestabstand von 1 Meter muss eingehalten werden.
  • Mund-Nasen-Schutz (z.B. durch Masken) gilt für Kunden und Mitarbeiter.
  • Pro Kunde müssen 10 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen (das gilt auch für den Lebensmittelhandel).

Der 1-Meter-Mindestabstand darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es durch die Eigenart der Dienstleistung nicht anders möglich ist
(z.B. bei Frisören, Fußpflegern und Masseuren). In diesem Fall ist das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren.Selbiges gilt für das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, wenn er aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. bei Gesichtspflege).

Sondervorschriften gelten für:

  • Gastronomische Betriebe: Öffnung ab 15. Mai, bis dahin ist die Abholung und Lieferung von Speisen weiterhin erlaubt.
  • Beherbergungsbetriebe: Öffnung ab 29. Mai.

Weitere wichtige Regelungen, die ebenfalls mit 1. Mai in Kraft treten:

  • In Massenbeförderungsmitteln (z.B. U-Bahnen und Reisebussen) muss weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wobei der 1-Meter-Mindestabstand unterschritten werden darf, wenn es aufgrund der Anzahl der Fahrgäste unvermeidlich ist.
  • Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind zulässig, wenn Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Zu beachten ist, dass in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden dürfen. Für die Benutzung von Taxis gilt diese Regelung ebenfalls. 
  • Veranstaltungen mit bis zu 10 Personen sind wieder zulässig, wobei jedenfalls ein 1-Meter-Abstand eingehalten werden muss und in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Mehr dazu auf www.wko.at/corona 
Bleibt gesund !!!!

 
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